Realgemeinde

Realgemeinde
1. Steuerrechtlicher Begriff: Personenzusammenschlüsse, die land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke besitzen und bei denen die Mitglieder zu Nutzungen an diesen Grundstücken berechtigt sind.
- 2. Besteuerung: a) Von der Körperschaftsteuer befreit sind gemäß § 3 II KStG Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften sowie ähnliche R., unabhängig davon, ob sie Körperschaften des öffentlichen oder des privaten Rechts sind.
- b) Die Einkünfte aus der R. unterliegen unmittelbar bei den Beteiligten der Einkommensteuer als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 3 II KStG, § 13 I Nr. 4 EStG).
- c) Unterhalten oder verpachten R. einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines  Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit selbst körperschaftsteuerpflichtig.

Lexikon der Economics. 2013.

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